Satzung

Musikverein „Sound of Zeilarn“ e.V. 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr 
§ 2 Zwecke, Ziele und Selbstlosigkeit 
§ 3 Mitgliedschaft 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
§ 7 Vereinsorgane 
§ 8 Hauptversammlung 
§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung 
§ 10 Vorstand 
§ 11 Kassenprüfung 
§ 12 Ehrenamtlichkeit 
§ 13 Satzungsänderungen 
§ 14 Auflösung des Vereins 
§ 15 Datenschutz 
§ 16 Inkrafttreten der Satzung 

 

Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral. 

 

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr 

1. Der Verein wurde am 01.03.2020 gegründet und führt den Namen 
Musikverein „Sound of Zeilarn“ ( e.V.).  

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung 
führt er den Zusatz "e.V.". 

3. Sitz des Vereins ist Zeilarn. 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zwecke, Ziele und Selbstlosigkeit 

1. Der Musikverein „Sound of Zeilarn“ (e.V.) mit Sitz in Zeilarn verfolgt 
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.  

2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung sowie 
der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.  

3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch: 

a) Förderung der Aus- und Fortbildung von Schülern und Jugendlichen 
b) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zwecke 
des kulturellen Austauschs 
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen 
Veranstaltungen 
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die 
Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen sowohl kirchlicher als auch 
weltlicher Art 

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er wird unter der 
Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach 
demokratischen Grundsätzen geführt.  

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke.  

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  


 § 3 Mitgliedschaft 

1. Dem Verein gehören an 

a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker) 
b) passive Mitglieder 
c) Ehrenmitglieder 

2. Aktive Mitglieder sind Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Vorstand 
nach §10 dieser Satzung.  

3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung, die den 
Verein fördern. 

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung des Vereins 
herausragende Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der 
Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt 
worden sind.  

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Sie sind beitragsfrei und 
haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. 


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags 
beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied 
kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des 
Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei 
Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten 
mitunterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.  

2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von 
der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, 
Ausbildungsgebühren, Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen, etc.) an. 

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet 
sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch 
entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.  


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung an 
Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu 
stellen und allgemein angebotene materiellen und ideellen Leistungen des 
Vereins in Anspruch zu nehmen. Reparaturen, welche nachweisbar durch 
Selbstverschulden entstanden sind, müssen vom Betreffenden selbst getragen 
werden. Verluste ganzer Instrumente oder Ausrüstungsgegenstände werden 
im gleichen Sinne behandelt.  

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins 
nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins 
durchzuführen.  

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung 
beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen 
Beitragsleistungen zu erbringen. 


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. 

2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens 
drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.  

3. Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss 
kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen oder die Interessen des 
Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt auch bei Verstößen gegen die 
Satzung oder gegen die vereinsverbindlichen Anordnungen und Beschlüsse.  

4. Der Vereinsausschluss wird dem betroffenen Mitglied mit einer schriftlichen 
Begründung zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat das Mitglied eine 
Einspruchsfrist von 4 Wochen (Datum des Poststempels). Nach Ablauf der Frist 
ist der Ausschluss rechtskräftig. Das Mitglied kann während der Einspruchsfrist 
eine eigene schriftliche Stellungnahme abgeben oder es muss eine Anhörung 
durch die interne Vorstandschaft gewährt werden. Kann dabei keine Einigung 
erzielt werden, entscheidet die nächste Hauptversammlung, bis dahin ruht die 
Mitgliedschaft.  

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber 
dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.  


§ 7 Vereinsorgane 

 

1. Organe des Vereins sind 
- die Hauptversammlung und 
- der Vorstand. 


§ 8 Hauptversammlung 

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und umfasst die 
Gesamtheit der Mitglieder.  

2. Eine ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 

3. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit einberufen werden. 
Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt, oder 20% der 
Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragt.  

4. Jede Mitgliederversammlung wird mindestens 2 Wochen vorher unter 
Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Der Vorstand ist berechtigt, 
soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an 
eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.  

5. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens 1 Woche vor der 
Hauptversammlung schriftlich einzureichen.  

6. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, 
ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
Mitglieder beschlussfähig.  

7. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive und 
passive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich 
ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.  

8. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.  

9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime 
Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel 
der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.  

10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 
Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.  


§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung 

Die Hauptversammlung ist zuständig für: 
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer 
2. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes sowie der Kassenprüfer 
3. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen 
4. Anschluss und Austritt zu Verbänden 
5. Entlastung des Vorstandes 
6. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes 
7. Änderung der Satzung 
8. freiwillige Auflösung des Vereins 


§ 10 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus dem: 

a) 1. Vorsitzenden 
b) 2. Vorsitzenden 
c) Schriftführer 
d) Kassier 
e) Jugendbeauftragten 
f) Internetbeauftragten 
g) Organisation Auf- und Abbau 

2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten und führt die 
Geschäfte des Vereins. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die 
Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.  

3. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben 
sachkundigen Mitgliedern übertragen.  

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine 
Amtszeit von 4 Jahren gewählt.  

5. Die Kassenprüfer werden ebenfalls von der Hauptversammlung für eine 
Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand 
angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.  

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein 
anderes Mitglied mit der Übernahme der Geschäfte betrauen, jedoch nur bis 
zur nächsten Hauptversammlung.  

7. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder durch seinen 
Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu 
erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt 
wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder 
anwesend sind.  

8. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er 
nach der Satzung hierfür zuständig ist.  

9. Vorstand im Sinne § 26 BGB (Gesetzlicher Vertreter des Vereins) sind der 1. 
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung 
berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur im 
Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden.  


§ 11 Kassenprüfung 

1. Die für 4 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des 
Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen 
Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich 
auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer 
Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf 
die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung 
von getätigten Ausgaben.  

2. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der 
Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit 
eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.  


§ 12 Ehrenamtlichkeit 

1. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Jedes Mitglied kann nur tatsächlich 
entstandene Unkosten vergütet erhalten.  

2. Vereinsämter können nur von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden. 


§ 13 Satzungsänderungen 

1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied bis zu 2 Wochen 
vor der Hauptversammlung gestellt werden.  

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen 
Mitglieder der Hauptversammlung.  

3. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die 
vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt 
aufzuführen und kurz zu begründen. 


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der 
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung 
aussprechen.  

2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss 
Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.  

3. In diesem Falle wählt die Versammlung zwei Liquidatoren, die gemeinsam die 
Abwicklung durchführen.  

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zeilarn, die es unmittelbar und 
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen 
und kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.  


§ 15 Datenschutz 

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten 
auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System 
gespeichert.  

2. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über 
Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder 
genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine 
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges 
Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.  

3. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei 
können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das 
einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen 
eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall 
unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.  

4. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand 
gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen 
Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.  

5. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem 
Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, 
die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen 
Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des 
Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.  


§ 16 Inkrafttreten der Satzung 

1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.03.2020 
verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.  


Satzungszusatz 
Musikverein „Sound of Zeilarn“ e.V. 

 

Vermerk:  
Die Satzung wurde am 01.03.2020 errichtet und am 08.03.2020 mit 
Beschluss einer Mitgliederversammlung geändert. 

 

_________________________ 
Unterschrift (1.Vorsitzende)